Zwangsarbeit darf sich nicht lohnen

Was die EU-Zwangsarbeitsverordnung leisten kann

Zwangsarbeit ist weltweit auf dem Vormarsch und steckt in zahlreichen Produkten globaler Lieferketten. Mit der neuen EU-Zwangsarbeitsverordnung will die Europäische Union verhindern, dass Waren, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf den europäischen Markt gelangen. In diesem Instrument liegen Chancen für den Schutz von Menschenrechten, aber auch Schwächen. Eine ambitionierte Umsetzung ist deshalb entscheidend. Denn nur wenn Unternehmen keine Gewinne mehr mit Ausbeutung erzielen können, lässt sich wirksam gegen Zwangsarbeit vorgehen.

Wie dringend Handlungsbedarf besteht, zeigen zwei aktuelle Fälle. Im Juni 2026 erließ die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde zwei Importstopps gegen Bekleidungsprodukte aus jordanischen Textilfabriken.1 Die Fabriken produzierten unter anderem für Columbia Sportswear und Under Armour. Ermittlungen ergaben zahlreiche Hinweise auf Zwangsarbeit: Arbeitsmigrant:innen aus Bangladesch mussten ihre Reisepässe abgeben, erhielten weniger Lohn als vereinbart, wurden bei Nichterreichen von Produktionszielen bestraft und arbeiteten Schichten von bis zu 16 Stunden an sieben Tagen pro Woche. Hinzu kamen Einschüchterungen, Gewalt und massive Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Die Beschäftigten waren damit mehreren der von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definierten Indikatoren für Zwangsarbeit ausgesetzt (s. Abb.).

Definition: Zwangsarbeit ist „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.“
(ILO-Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29, 1930, Art. 2)

Zwangsarbeit ist ein globales Geschäftsmodell

Diese beiden Fälle sind keine Einzelfälle. Nach jüngeren Schätzungen sind rund 28 Millionen Menschen von Zwangsarbeit betroffen.2 Besonders gefährdet sind Frauen, Kinder, Migrant:innen und ethnische Minderheiten. Der Großteil der Zwangsarbeit (86 %) findet in der Privatwirtschaft statt. Gleichzeitig existiert in einigen Ländern auch staatlich angeordnete Zwangsarbeit. In Turkmenistan betrifft sie vor allem den Baumwollsektor, in China zahlreiche Branchen.

Zwangsarbeit ist nicht nur eine schwere Menschenrechtsverletzung, sondern auch ein äußerst profitables Geschäftsmodell. Schätzungen zufolge werden damit jährlich Gewinne von rund 236 Milliarden US-Dollar erzielt.3 Solange sich Ausbeutung wirtschaftlich lohnt, bleibt sie ein Bestandteil globaler Produktions- und Lieferketten.

Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen, die Produkte aus Zwangsarbeit vom Markt ausschließen, ausdrücklich zu begrüßen. Die Erfahrungen aus den USA zeigen, dass solche Instrumente Wirkung entfalten können. Seit Inkrafttreten des Uyghur Forced Labour Prevention Act4 wurden Lieferungen im Wert von mehreren Milliarden US-Dollar wegen des Verdachts auf Zwangsarbeit gestoppt. Der wirtschaftliche Anreiz ist eindeutig: Wer von Zwangsarbeit profitiert, riskiert den Verlust wichtiger Absatzmärkte.

Es ist also nur zu begrüßen, wenn Staaten diese massive Menschenrechtsverletzung in globalen Lieferketten endlich ernst nehmen und Produkte aus Zwangsarbeit aus ihren heimischen Märkten verbannen wollen. Während das US-Importregime gegen Produkte aus Zwangsarbeit schon viele Jahre in die Praxis umgesetzt wird, wird es noch etwas dauern, bis die EU so weit ist: Erst ab Dezember 2027 wird die neue EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU Forced Labour Regulation, EU-FLR) endlich umgesetzt. So lange besteht noch das Risiko, dass Produkte, die vom US-Markt ausgeschlossen werden, auf andere Absatzmärkte umgeleitet werden, etwa in die EU.

Die EU schließt eine zentrale Regulierungslücke

Obwohl Zwangsarbeit in Europa verboten ist und sowohl internationale als auch europäische Rechtsnormen ihre Abschaffung verlangen, bestand bislang eine erhebliche Lücke: Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, konnten trotz entsprechender Hinweise grundsätzlich im europäischen Binnenmarkt gekauft und verkauft werden.
Diese Lücke soll nun die EU FLR (EU 2024/315) schließen. Sie ist im Dezember 2024 in Kraft getreten und verbietet das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr von Produkten, die ganz oder teilweise durch Zwangsarbeit hergestellt wurden. Bis zu ihrer Anwendung ab Dezember 2027 müssen die EU-Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen und Umsetzungskapazitäten aufbauen.

Anders als Lieferkettengesetze verpflichtet die Verordnung Unternehmen nicht unmittelbar zu Sorgfaltspflichtenprozessen. Sie setzt stattdessen am Produkt an: Waren, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, sollen keinen Zugang zum europäischen Markt erhalten.

Die Durchsetzung erfolgt risikobasiert. Treten Fälle von Zwangsarbeit innerhalb der EU auf, sind dafür nationale Behörden des jeweiligen EU-Lands zuständig. Tritt Zwangsarbeit außerhalb der EU, aber in europäischen Lieferketten, auf, ist die EU-Kommission zuständig. An den EU-Außengrenzen setzen die Zollbehörden die Verordnung mit um.

Gute Ansätze, aber deutliche Schwächen

Grundsätzlich stellt die EU-FLR einen wichtigen Fortschritt im Kampf gegen Zwangsarbeit dar. Dennoch weist die Verordnung einige Schwächen auf.

Erstens wird die praktische Umsetzung weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen. Dadurch droht eine uneinheitliche Anwendung innerhalb der EU. Bereits heute zeigt sich, dass der Aufbau der notwendigen Behördenstrukturen nur schleppend vorankommt. Obwohl die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden eigentlich längst benennen sollten, haben dies bislang nur wenige getan.5 Deutschland gehört noch nicht dazu (Stand: 07.09.2026). Diese Verzögerung wirft Fragen nach dem politischen Willen der Bundesregierung auf, die Verordnung konsequent umzusetzen.

Zweitens bleiben die Regelungen zur Wiedergutmachung für Betroffene unzureichend. Zwar eröffnet die Verordnung grundsätzlich Möglichkeiten für Abhilfemaßnahmen, verbindliche Anforderungen fehlen jedoch weitgehend. Zudem werden Betroffene selbst sowie Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen bislang nur begrenzt einbezogen.

Drittens erschwert die mangelnde Transparenz globaler Lieferketten die Identifizierung von Zwangsarbeit. Je komplexer Lieferketten sind, desto schwieriger wird es, Verstöße nachzuweisen und wirksam zu sanktionieren.

Für eine erfolgreiche Umsetzung der Verordnung sind deshalb drei Punkte besonders wichtig:

  • eine einheitliche Durchsetzung der Verordnung auf EU Ebene,
  • eine stärkere Beteiligung von Betroffenen, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft sowie
  • Maßnahmen zur Förderung der Transparenz in globalen Lieferketten.

Menschenrechte verteidigen in Zeiten der Deregulierung

Bemerkenswert ist, dass die EU-FLR bislang deutlich weniger Widerstand hervorgerufen hat als andere Regulierungen zu nachhaltigen Lieferketten. Während über das deutsche Lieferkettengesetz, die europäische Lieferkettenrichtlinie oder die Entwaldungsverordnung heftig gestritten wurde, konnte die EU-FLR vergleichsweise geräuschlos verabschiedet werden.

Möglicherweise lag dies daran, dass die politischen und wirtschaftlichen Auseinandersetzungen auf andere Regulierungen konzentriert waren. Hinzu kommt der zunehmende Druck durch die USA, die Handelsbeziehungen verstärkt mit Maßnahmen gegen Zwangsarbeit verknüpfen.

Ob dieser vergleichsweise geringe Widerstand anhält, bleibt jedoch abzuwarten. Je näher die Anwendung der Verordnung rückt, desto stärker werden sich Unternehmen mit den praktischen Folgen für ihre Geschäftsmodelle auseinandersetzen. Es ist daher gut möglich, dass die politischen Debatten erst noch bevorstehen.

Umso wichtiger ist es für die Zivilgesellschaft, die Umsetzung der Verordnung konstruktiv-kritisch zu begleiten. Die EU-FLR bietet die Chance, ein klares Signal gegen Ausbeutung in globalen Lieferketten zu setzen. Damit sie ihr Potenzial entfalten kann, muss sie konsequent, einheitlich und menschenrechtsorientiert angewendet werden. Denn eines darf sich nicht lohnen: Zwangsarbeit.

Die Autorin, Dr. Sabine Ferenschild, ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im SÜDWIND-Institut und leitet dort ein Projekt zum Thema „Regulierung ist kein Kinderspiel“.

Quellen:

1 Textile Incidents List (2026): Forced Labour at needle Craft, Jordan – 2026.


2 ILO (2024): Profits and poverty: The economics of forced labour.


3 Ferenschild, Sabine (2026): Ausbeutung darf sich nicht lohnen. Die EU-Zwangsarbeitsverordnung.


4 Der UFLPA richtet sich spezifisch gegen Unternehmen, die von der Zwangsarbeit der ethnischen Minderheit der Uiguren in China profitieren. Unternehmen, die vom UFLPA betroffen sind, werden auf einer Webseite veröffentlicht: https://www.dhs.gov/uflpa-entity-list.


5 European Commission: Forced Labour Authorities. 

Kategorien: Allgemein
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